Schutz für gewerbliche Vermögensberater (gvB) gemäß §§ 94 Z 75, 136a GewO


Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung schützt den Gewerbetreibenden für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangenen Verstoßes von einem anderen für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Vermögensschäden sind sämtliche Schäden, die weder Personen- noch Sachschäden sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten.

Versichert ist die rechtlich zulässige Tätigkeit der gewerblichen Vermögensberatung, die Vermittlung von Leben- und Unfallversicherungen optional.

Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der geltend gemachten Ansprüche sowie die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Gewerbetreibenden von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.


Verischerungsschutz


Die Versicherungssumme muss seit dem 15.01.2023 mindestens 1.503.730 EUR für jeden einzelnen Schadensfall und 2.255.594 EUR für alle Schadensfälle eines Jahres betragen. Die Versicherungssumme wird regelmäßig alle 5 Jahre entsprechend den von Eurostat veröffentlichten Änderungen des Europäischen Verbraucherindexes angehoben.

Zu beachten ist, dass 750.000 Euro der 1.962.705 Euro für alle Schadensfälle eines Jahres für die Vermittlung von Hypothekarkrediten vorzusehen sind. Dies erhöht die Summe nicht, sondern es sind zwei Pools zu bilden: 750.000 Euro für Schadensfälle aufgrund der Vermittlung von Hypothekarkrediten und 1.212.705 Euro für den Rest.

Bei Wegfall des Versicherungsschutzes wird ein Gewerbeentziehungsverfahren eingeleitet. Seitens der zuständigen Behörde ist dabei die Gewerbeberechtigung spätestens 2 Monate nach Bekanntgabe des Wegfalls der VSH zu entziehen (§136a Abs. 12 i.V.m. §117 Abs. 10 GewO).